Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Entsprechend ist das Honorar von CHF 12'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 497.20 und Mehrwertsteuer von CHF 1'012.30 (8.1% von 12’497.20), total ausmachend CHF 13’509.50, als Aufwendung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu berücksichtigen. Der Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von einem Achtel entschädigt. Dies ergibt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'688.70 (gerundet).