Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, dass ein Honorar von CHF 12'000.00, entsprechend 48 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV).