Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Kollegialgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend knapp überdurchschnittlich. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vorgeworfenen Sachverhalte teilweise vollumfänglich bestritten, weshalb diese einer eingehenderen Prüfung bedurften. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine ausser-