429 Abs. 2 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________. Dieser machte mit Honorarnote vom 4. März 2024 eine Entschädigung von CHF 17'066.75 geltend, sich zusammensetzend aus Arbeitsaufwand von 51 Stunden zu CHF 300.00, Auslagen von CHF 497.20 und MWST von CHF 193.05 (Satz von 7.7 %) und CHF 1'076.50 (Satz von 8.1 %; pag. 695 f.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten.