135 Abs. 4 StPO). 47.3 Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).