Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'217.10 im Umfang von sieben Achtel, ausmachend CHF 1'065.00 (gerundet), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das volle Honorar wird nicht festgelegt und insofern keine Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Honorar bestimmt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).