513, S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls um 5 Minuten zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten (Position vom 27. März 2023 «Brief Obergericht mit Honorar- und Spesennote» und «Abschlussarbeiten»), da es sich bei der Erstellung der Honorarnote um Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Rechtsanwalts bzw. Fürsprechers integriert ist. Dies entspricht einer Kürzung um insgesamt 1.83 Stunden. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst ist Fürsprecherin B.___