105 Erklärungsbedarfs dafür kein Anlass bestand. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit für die Vielzahl an E-Mails innert derart kurzer Zeit. Der Aufwand für die Berufungsanmeldung wurde ferner bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der Entschädigung für die Nachbesprechung mit der Klientschaft und Abschlussarbeiten im Umfang von einer Stunde abgegolten (Position vom Mai/Juni 2022 [pag. 404]; vgl. pag. 513, S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).