Der von Fürsprecherin B.________ für Korrespondenz mit dem Beschuldigten, zwei Kurzbriefe an Rechtsanwalt E.________ und die Staatsanwaltschaft sowie das Studium des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Anmeldung der Berufung und vor Studium der schriftlichen Urteilsbegründung (Positionen vom 30. Mai 2022, vom 31. Mai 2022, vom 27. Juni 2022, vom 5. Dezember 2022, vom 15. Dezember 2022 und vom 1. Februar 2023) geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, zumal mit Blick auf den Verfahrensstand resp. mangels ersichtlichen