47.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.35 im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 9'893.10 (gerundet), zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ vier Fünftel von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'015.60, ausmachend CHF 2'412.50 (gerundet), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 47.2.2 Oberinstanzliches Verfahren