Mit diesen Anträgen unterlag er angesichts der Vielzahl an Schuldsprüchen mehrheitlich. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin ist allerdings oberinstanzlich die Ausscheidung von einem Achtel der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern angezeigt. Wie dargelegt rechtfertigen die Einstellungen und der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Kostenausscheidung. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt.