428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte eine Einstellung des Verfahrens bzw. eventualiter vollumfängliche Freisprüche, den Verzicht auf einen Widerruf, die Kostenauferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und das Absehen der Ausrichtung einer Entschädigung an die Strafklägerin. Mit diesen Anträgen unterlag er angesichts der Vielzahl an Schuldsprüchen mehrheitlich.