Da der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana oberinstanzlich bestätigt wurde, betrifft der Freispruch einen Nebenpunkt, weshalb keine Kostenausscheidung zu Lasten des Kantons angezeigt ist. Auch die Einstellung rechtfertigt – ebenso wie die vorinstanzlichen Verfahrenseinstellungen – mangels grösserer, gesonderter Aufwände keine Kostenausscheidung. 46.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).