103 Oberinstanzlich wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, freigesprochen. Da der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana oberinstanzlich bestätigt wurde, betrifft der Freispruch einen Nebenpunkt, weshalb keine Kostenausscheidung zu Lasten des Kantons angezeigt ist.