Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellungen und den Freispruch. Im Gegensatz dazu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin und damit von einem gewichtigen Vorwurf freigesprochen. Beim vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung handelt es sich ebenfalls um einen vergleichsweise nicht geringfügigen Anklagepunkt.