426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, abgesehen von den Verfahrenseinstellungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht sowie des Freispruchs von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, schuldig. Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellungen und den Freispruch.