Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Busse von CHF 1'000.00. Mit Verweis auf E. 37. hiervor wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls straferhöhend aus. Da die Kammer jedoch keine höhere Strafe als die Vorinstanz aussprechen kann und sie bereits mit der verschuldensangemessenen Strafe darüber liegt, erübrigt sich eine zahlenmässige Bezifferung dieser Straferhöhung. Gleiches gilt hinsichtlich der Reduktion angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. E. 39. hiervor). 45.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 750.00 verurteilt.