102 Entsprechend dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 eine unbestimmte Menge an Marihuana konsumiert. Straferhöhend wird vorliegend der mehrmalige Konsum über einen Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt. Hierfür wird eine Busse von CHF 200.00 als angemessen erachtet, die im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 150.00, zu asperieren ist. 45.5 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Busse von CHF 1'000.00.