III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach ist für die konkret schwersten Tätlichkeiten eine Einsatzstrafe auszufällen, welche sodann für die weiteren Tätlichkeiten sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen ist. Da der Beschuldigte im Sommer 2019 gleich mehrfach gegenüber der Strafklägerin tätlich wurde, bildet dies das konkret schwerste Delikt und damit die Einsatzstrafe. 45.2 Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten im Sommer 2019