45. Gesamtbusse 45.1 Vorbemerkungen Sowohl für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Strafklägerin als auch für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist eine Gesamtbusse zu bilden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bilden angesichts des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität der Strafklägerin die Tätlichkeiten das schwerste Delikt. Allerdings ist hierbei die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von welcher auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).