101 Vorstrafen erscheint die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre durch die Vorinstanz als angemessen und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen.