Die finanzielle Lage des Beschuldigten ist somit als angespannt zu bezeichnen und das effektive Nettoeinkommen bewegt sich nahe am Existenzminimum. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'600.00 und bei Gewährung eines Abzugs für Krankenkasse und Steuern im Umfang von 50% (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.) resultiert ein Tagessatz von CHF 40.00. 44. Konkrete Geldstrafe und Vollzug Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldstrafe erübrigen sich eingehende Ausführungen mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot. Angesichts der