Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Der Beschuldigte ist gemäss Leumundsbericht vom 2. Februar 2024 arbeitslos und hat ein Einkommen von CHF 2'600.00 pro Monat zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, wobei es sich hierbei um eine Arbeitslosenentschädigung handeln dürfte (pag. 628).