42.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Mit der Vorinstanz ist wiederum mit Verweis auf E. 39. hiervor die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Die Kammer gelangt unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer im Vergleich zu den vorinstanzlichen Erwägungen tieferen Strafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt vorliegend eine Strafminderung um 5 Tagessätze Geldstrafe.