100 verfahrens (vgl. pag. 64 Z. 6 ff.), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens verschuldenserhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 8 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 42.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Mit der Vorinstanz ist wiederum mit Verweis auf E. 39. hiervor die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen.