Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Tagessätzen als dem immer noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 6.5 Tagessätze Geldstrafe, zu asperieren. 42.4 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen in E. 37. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist bezüglich dieser Delikte nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Allerdings beging er die Beschimpfung zum Nachteil von M._____