und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre. Die Beschimpfung entspricht grundsätzlich dem Beispiel gemäss Referenzsachverhalt, wobei erschwerend hinzukommt, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl an Beschimpfungen gegen M.________ ausstiess. Dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das direktvorsätzliche Handeln und die Vermeidbarkeit der Tat wirken sich neutral aus. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Tagessätzen als dem immer noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.