Das Verschulden ist innerhalb der möglichen Rechtsgutsverletzungen und Vorgehensweisen vergleichsweise leicht. Das vorsätzliche Handeln sowie die grundsätzliche Vermeidbarkeit seines Handelns sind neutral zu werten. Angemessen ist eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen, welche im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 3.5 Tagessätze Geldstrafe, zu asperieren ist. 42.3.3 Beschimpfung zum Nachteil von M.________ Der Beschuldigte bezeichnete den Polizisten M.________ im Beisein der Strafklägerin und eines weiteren Polizisten als «Arschloch», «Sauhund» und «Hurensohn» und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre.