Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48). 42.3.2 Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin in ihrer Gegenwart als «Schlampe» und verletzte sie dadurch in ihrer Ehre. Die Beschimpfung bettet sich ein in die bekannte Vorgeschichte mit dem Beschuldigten, der seine damalige Partnerin beleidigte und verbal herabsetzte. Das Verschulden ist innerhalb der möglichen Rechtsgutsverletzungen und Vorgehensweisen vergleichsweise leicht.