99 destens CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). Obwohl der Beschuldigte über keinen Führerausweis verfügte, lenkte er vorsätzlich das Fahrzeug der Strafklägerin. Das Tatverschulden entspricht jenem des Referenzsachverhalts, weshalb die von der Vorinstanz bestimmte Geldstrafe von 18 Tagessätzen angemessen erscheint. Hiervon sind zwei Drittel, ausmachend rund 12 Tagessätze Geldstrafe, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots fällt das Aussprechen einer Verbindungsbusse ausser Betracht.