Anders als die Vorinstanz erwog, beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug entsprechend dem Beweisergebnis vorsätzlich auf 160 km/h und überschritt die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h somit um 40 km/h. Das objektive und subjektive Tatverschulden entspricht dem Referenzsachverhalt. In Anlehnung an die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Es resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen. 42.2 Asperation für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung