Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist eine Reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt eine Strafminderung um 3 Monate Freiheitsstrafe und ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. 40. Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug Die Kammer erachtet somit eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB). 41. Anrechnung der Haft Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.