erachtet auch die Kammer die Dauer zwischen der Anklageerhebung vom 20. August 2020 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Mai 2022 von rund 21 Monaten als zu lang. Es vergingen weitere rund 8.5 Monate, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorlag (datierend vom 30. Januar 2023 [pag. 425]). Auch dieser Zeitablauf ist vorliegend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist eine Reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen.