Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4. f.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). 39.2 Erwägungen der Kammer Mit der Vorinstanz (pag. 501, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet auch die Kammer die Dauer zwischen der Anklageerhebung vom 20. August 2020 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Mai 2022 von rund 21 Monaten als zu lang.