Dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass er mehrfach nicht zu den Einvernahmen bei der Polizei erschien und dies auch nicht begründete (pag. 43 f.). Einsicht oder Reue können dem Beschuldigten angesichts seiner abstreitenden Aussagen ebenfalls nicht attestiert werden. Schliesslich liegt beim Beschuldigten auch keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit deutlich straferhöhend aus. 38. Zwischenfazit Die Täterkomponenten sind im Umfang von 7 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.