Auch diese Umstände sind straferhöhend zu werten. Ansonsten verhielt sich der Beschuldigte anständig, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb. Ein ähnliches Verhalten legte er bereits im Vorverfahren an den Tag: Dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass er mehrfach nicht zu den Einvernahmen bei der Polizei erschien und dies auch nicht begründete (pag.