Im Zusammenhang mit dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut einschlägig delinquiert hat. Obwohl er spätestens nach der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 um das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung wusste, delinquierte er unbeirrt weiter und beging im Sommer 2019 die weiteren Delikte zum Nachteil der Strafklägerin. Insbesondere drohte er ihr im Sommer 2019 wiederholt. Auch diese Umstände sind straferhöhend zu werten.