Ein derartiges Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Diese Umstände betreffend das Vorleben des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Im Zusammenhang mit dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut einschlägig delinquiert hat.