97 hielt ihn dies nicht von weiterer, einschlägiger Delinquenz im Rahmen seiner neuen Beziehung mit der Strafklägerin ab. Bereits etwas mehr als ein Jahr nach der rechtskräftigen Verurteilung, namentlich im Dezember 2018/Januar 2019, beging er die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Strafklägerin. Auch die Vorstrafe aus dem Jahre 2013 liegt nicht so weit zurück. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit.