37. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 497 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 2. Februar 2024 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte aktuell arbeitslos ist und ein Nettoeinkommen – vermutlich in Form einer Arbeitslosenentschädigung – in der Höhe von CHF 2'600.00 erhält. Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, Steuerschulden und Betreibungen im Umfang von CHF 150'000.00 zu haben (pag.