Betreffend die subjektive Tatschwere muss betont werden, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen handelte: So räumte er selber ein, dass er die Privatklägerin habe ärgern wollen, weil sie Streit hatten und er wütend gewesen sein. Die Tathandlung des Beschuldigten wäre damit ohne weiteres vermeidbar gewesen.