Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, wurde bei der vorliegend zu beurteilenden Tat ein Sachschaden von CHF 900.00 verursacht, was sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Privatklägerin Umtriebe entstanden sind, zumal das Handy vollständig kaputtgegangen ist. Betreffend die subjektive Tatschwere muss betont werden, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen handelte: So räumte er selber ein, dass er die Privatklägerin habe ärgern wollen, weil sie Streit hatten und er wütend gewesen sein.