96 Tatzeitpunkt nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. 36.7.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen, die mit zwei Dritteln, ausmachend rund 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert wird. 36.8 Asperation für die Sachbeschädigung Hinsichtlich der Sachbeschädigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 497, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):