Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beweggrund ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Vorgehen der Polizisten nicht einverstanden war bzw. sich darüber enervierte. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich bestehen gemäss Beweisergebnis keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum