Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zudem rückten die Polizisten vorliegend aufgrund einer Nachtruhestörung und nicht etwa zwecks einer geplanten Festnahme zum Domizil des Beschuldigten aus, weshalb seine Reaktion umso unverständlicher erscheint. Der Umstand, dass er sich diesen weit weniger einschneidenden Amtshandlungen der Polizisten derart renitent und aggressiv widersetzte, fällt ebenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht. Im Ergebnis wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich höher. 36.7.2 Subjektive Tatschwere