36.7 Asperation für die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte 36.7.1 Objektive Tatschwere Mit dem Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten (ohne weitere Verletzungsfolgen) seinen Ellbogen in die Magengegend rammt (VBRS-Richtlinien, S. 51), ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die massive Gegenwehr und das aggressive Verhalten des Beschuldigten dauerten über eine längere Zeitdauer hin und hatten zur Folge, dass der Beschuldigte vorläufig festgenommen werden musste. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.