Sie wiegt insbesondere auch im Vergleich zur Nötigung gemäss E. 36.6.1 hiervor deutlich weniger erheblich. Die Strafklägerin gab denn auch an, es sei ihr in diesem Moment wegen der anderen Passagiere peinlich gewesen. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Erwägungen in E. 36.6.1 hiervor verwiesen werden. Für diese Nötigung erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen, wovon zwei Drittel, ausmachend rund 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert werden. 36.7 Asperation für die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte 36.7.1 Objektive Tatschwere