36.6.2 Vorfall vom 6. Februar 2019 Der Beschuldigte packte an der Bushaltestelle den Arm der Strafklägerin und hielt während der Busfahrt ihre linke Hand fest und hinderte sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und benimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen. Auch wenn die Freiheit, sich uneingeschränkt zu bewegen bzw. aus einem Bus auszusteigen, wichtig ist, wiegt die Rechtsgutverletzung mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfasste Freiheitsbeschränkungen als vergleichsweise leicht. Sie wiegt insbesondere auch im Vergleich zur Nötigung gemäss E. 36.6.1 hiervor deutlich weniger erheblich.