95 Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Es wird mit Blick auf den Strafrahmen von einer noch gerade leichten Tatschwere ausgegangen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, asperiert mit zwei Dritteln, ausmachend rund 2.5 Monate Freiheitsstrafe. 36.6.2 Vorfall vom 6. Februar 2019