Die Drohungen, die der Beschuldigte anwandte, waren damit nicht unerheblich. Auch das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt schwer, zumal die Strafklägerin von einer Trennung vom Beschuldigten absah und damit in ihrer Freiheit hinsichtlich der Gestaltung ihrer Beziehung erheblich eingeschränkt wurde.